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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 01.10.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 358/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 394 Satz 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 |
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007 - 10 Ca 226/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreites streiten darüber, ob die Klägerin aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis noch Entgeltansprüche gegen den Beklagten hat, oder aber ob diese aufgrund Aufrechnungen wegen Schadensersatzansprüchen des Beklagten gegenüber der Klägerin erloschen sind.
Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 22.05. bis 12.12.2006 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 - 8 d. A.) gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,00 € brutto beschäftigt und im Hauptbahnhof A-Stadt als Verkäuferin für das vom Hof des Beklagten kommende Obst und Gemüse eingesetzt. Aus ihrer Arbeitstätigkeit vom 13.11.2006 bis zum 12.12.2006 (Ende des Arbeitsverhältnisses) ergibt sich ein unstreitiger Vergütungsanspruch in Höhe von 1.050,25 € brutto. Dagegen hat der Beklagte wegen von ihm behaupteter eigener Schadensersatzansprüche in die Klageforderung übersteigender Höhe die Aufrechnung erklärt und deshalb die Lohnzahlung abgelehnt.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Tatbestandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 57 - 59 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 1.050,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 487,75 € seit dem 01.12.2006 und aus 562,50 € seit dem 13.12.2006 an sie zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage daraufhin durch Urteil vom 19.04.2007 - 10 Ca 226/07 - vollinhaltlich stattgegeben. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 56 bis 61 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.05.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 04.06.2007 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 30.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er habe detailliert dargelegt, wie sich der Kassenbestand im Dezember 2006 anlässlich einer Inventur zusammengesetzt habe. Auch sei eine Aufrechnung vorliegend nicht ausgeschlossen, da es sich um eine eindeutige deliktische Haftung der Klägerin handele. Diese habe selbständig und eigenverantwortlich anstatt des Klägers gearbeitet, ohne permanente Überwachung. Sie sei für den Warenbestand und die Einnahmenverwaltung verantwortlich gewesen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 03.07.2007 (Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.04.2007, unter dem Az.: 10 Ca 226/07, abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, von einer ordnungsgemäßen Inventur könne keine Rede sein. Die Warenbestände seien an einem Mittwoch im Dezember zu Dienstbeginn der Frau X. um 08:00 Uhr wenn überhaupt, nur geschätzt worden. Hinzu komme, dass die Klägerin ihren Dienst erst um 13:00 Uhr angetreten habe und der Warenbestand und der Wechselgeldbestand zu Beginn der Frühschicht der Frau X. gezählt worden sei. Unklar sei, über welchen Zeitraum angeblich Inventur geführt worden sei; zu Beginn und zu Ende der von der Klägerin geführten Schichten seien keine Warenbestandsaufnahme gemacht, noch seien über die vom Vorgänger an den Nachfolger übergebenen Kassenbestände Quittungen ausgestellt worden. Von Montag bis Sonntag seien an dem Stand, an dem auch die Klägerin gearbeitet habe, mindestens fünf verschiedene Verkäufer beschäftigt gewesen. Schließlich sei eine Ausnahme des Aufrechnungsverbots des § 394 Satz 1 BGB vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 27.08.2007 (Bl. 95 - 97 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2007.
Entscheidungsgründe:
I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin vorliegend in vollem Umfang begründet ist, weil der von ihr geltend gemachte Lohnanspruch zwischen den Parteien unstreitig ist und dem Beklagten keinerlei aufrechenbare Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen.
Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich des normativen Prüfungsmaßstabes für den Lohnanspruch und die den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und deren inhaltliche Begründung im Einzelnen auf Seite 4 bis 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 59 - 61 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Zum einen hat der Beklagte hinsichtlich der von ihm behaupteten Inventur keinerlei konkreten, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierten Tatsachenvortrag vorgelegt, dem die Klägerin insbesondere im Hinblick auf eine eigene persönliche Verantwortlichkeit entsprechend substantiiert hätte entgegentreten können. Des Weiteren ist entscheidend, dass unstreitig mehrere Arbeitnehmer/innen an dem fraglichen Stand gearbeitet haben und jeweils Zugang zu den Waren und auch zur Kasse hatten. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass bei Arbeitsaufnahme durch die Klägerin an dem jeweiligen Arbeitstag eine Übernahme der Kasse mit entsprechenden Kassenständen zwischen der Klägerin und ihrer jeweiligen Vorgängerin nicht stattgefunden hat. Von daher ist konkret eine individuelle Verantwortung der Klägerin für die schon unsubstantiiert behaupteten Kassendifferenzen nicht nachzuvollziehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst unerlaubt Waren entfernt oder den Kassenbestand reduziert hat, ergeben sich auch nach dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Ende der Entscheidung
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